1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen "Johannes-Gemeinde e.V." (im folgenden kurz Gemeinde genannt) und hat seinen Sitz in Müden (Aller).
1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
1.3. Die Gemeinde gehört zum
Ohofer Gemeinschaftsverband e. V., Sitz Ohof. Ihre hauptamtlichen Prediger sind durch den
Ohofer Gemeinschaftsverband e. V. angestellt.
2. Zweck des Vereins
2.1. Die Gemeinde verfolgt keine wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des christlichen Glaubensbekenntnisses und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Zu diesem Zweck will die Gemeinde Hilfe zum geistlichen Leben und Zurüstung zur Mitarbeit geben, durch missionarisches Engagement zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen und durch Unterstützung der Mission zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt beitragen. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung und Vertiefung des christlichen Glaubens und durch die Pflege des christlichen Gemeindelebens, der Diakonie und der damit verbundenen sozialen und mildtätigen Aspekte. Hierfür kann die Gemeinde Mitarbeiter anstellen, Grundstücke erwerben und Gebäude errichten.
3. Finanzierung
Die zur Erreichung ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt die Gemeinde durch: Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und Stiftungen jeglicher Art.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglied kann werden: Wer an Jesus Christus glaubt, getauft ist, sich nach der Gemeindeordnung der Gemeinde richtet und einen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
4.2. Alle Mitglieder der Gemeinde sind zugleich auch Mitglieder des
Ohofer Gemeinschaftsverbandes.
4.3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.
Der Austritt aus der Gemeinde kann jederzeit durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz mehrfacher Ermahnung einen Lebenswandel führt, der mit den Grundsätzen und Zielen des christlichen Glaubens nicht vereinbar ist, sowie den Interessen und dem Zweck des Vereins widerspricht. Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes kann dieses keine Rechtsansprüche auf irgendeine Zahlung oder Abfindung stellen.
5. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in das Ermessen des einzelnen Mitgliedes gestellt.
6. Vorstand
Die Leitung der Gemeinde erfolgt durch den Vorstand. Dieser besteht aus 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt:
Vorsitzender, stellv. Vorsitzender und drei weitere Vorstandsmitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er beauftragt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält keinerlei Vergütung oder Ersatz von persönlichen Aufwendungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Außerdem zum Vorstand gehören:
Prediger (soweit vorhanden) und der/ die EC-Jugendbund-Vorsitzende (soweit vorhanden). Sie nehmen an den Vorstandssitzungen und Mitgliederstunden mit vollem Stimmrecht teil oder leiten diese nach Absprache mit dem Vorsitzenden.
6.1. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Verantwortung für Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Bestellung eines Rechnungsführers (Kassiererin bzw. Kassierer);
f. Beschlußfassung über die Vergabe von Aufträgen und Abschluß von Verträgen mit einem Wert über 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro;
g. Er sucht in grundsätzlichen Fragen die Abstimmung mit dem
Ohofer Gemeinschaftsverband.
Der Vorstandvorsitzende vertritt die Gemeinde nach innen und außen. Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einberufen.
Der Vorstand ist verantwortlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke und ebenso für eine geordnete Buchführung und satzungsgemäße Verwaltung des Vermögens.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind und entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Vermögen und Einkünfte
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
An Vorstandsmitglieder nach 6. können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. Mitgliedern ohne Anstellungsvertrag können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insofern sind auch Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe de § 3 Nr. 26a EStG und pauschaler Auslagungenerstattung zulässig.
8. Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die Kasse und die Rechnungsführung werden von Rechnungsprüfern jährlich geprüft. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
9. Mitgliederversammlung
9.1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt 7 Tage vorher, und zwar schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung von Tagesordnung, Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
9.2. Einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Zu ihrer Aufgabe gehört:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Aussprache darüber.
b. Entlastung des Vorstandes und des/ der Kassierers/ -in für seine bzw. ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr.
c. Jährlich erfolgt die Wahl der Rechnungsprüfer.
9.3. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter gleichzeitiger Angabe von Gründen verlangen.
9.4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Einstellung eines/r hauptamtlichen Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin,
b. Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken,
c. Aufnahme oder Vergabe von Darlehen sowie außergewöhnliche Aufwendungen,
d. Wahl oder Entlassung des Vorstandes,
e. Änderung der Satzung,
f. Auflösung des Vereins.
g. Vergabe von Aufträgen und Abschluß von Verträgen mit einem Wert über 5.000,00 Euro und Verträge, die die Gemeinde mehr als 5 Jahre binden.
9.5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es persönlich anwesend zur Mitgliederversammlung erscheint. Dieses gilt nicht für die Wahl des Vorstandes, näheres regelt die Gemeindeordnung.
9.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Sind weniger als ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten, muß erneut eine Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden sind erforderlich bei Änderung der Satzung; bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
Dieses Protokoll, das die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten muß, ist von einem der anwesenden Vorstandsmitgliedern zu zeichnen.
10. Mitteilungspflicht bei Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen.
11. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vereinsvermögen an den
Deutschen Gemeinschafts- Diakonieverband e.V., Stresemannstr. 22, 35037 Marburg/ Lahn oder einem anderen gemeinnützigen Werk mit gleichem Zweck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Durchführung dieser Bestimmung unvorhergesehenerweise aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, unmöglich werden, so beschließt die Mitgliederversammlung, welcher anderen gemeinnützigen Einrichtung das Vereinsvermögen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zufallen soll. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Bestätigung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Stand: Mai 2010





